WEG-Verwaltung
In unserer Eigenschaft als Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) übernehmen wir die Betreuung und Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums. Wir führen die Geschäfte der Gemeinschaft und setzten die auf der Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse um. Unsere Aufgaben und Befugnisse ergeben sich ferner aus:
  • der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung
  • dem Wohnungseigentumsgesetz
  • den gültigen Beschlüssen und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer
  • ergänzend aus § 675 BGB über entgeltliche Geschäftsbesorgung
     
Wir ...

... verwalten die Gelder jeder einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft separat auf einem extra hierfür eingerichteten Treuhandkonto.

... werden im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessen alles tun, was zu einer ordnungsgemäßen, kompetenten Verwaltung notwendig ist.

... handeln im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümer und sind auch gegenüber Behörden, Gerichten und einzelnen Wohnungseigentümern bevollmächtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu vertreten.

... sind insbesondere verpflichtet:

  • die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen;
  • für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen; 
  • jeweils rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen; 
  • die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Manahmen im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu treffen; 
  • in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; 
  • gemeinschaftliche Gelder zu verwalten und über deren Verwendung Rechnung zu legen.
     
... werden

  • Lasten- und Kostenbeiträge anfordern, in Empfang nehmen und abführen;
  • alle Zahlungen und Leistungen bewirken und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; 
  • die vorbehaltenen Genehmigungen, z.B. zur Vermietung oder zur gewerblichen Nutzung, aussprechen und gegebenenfalls widerrufen; 
  • Willenserklärungen und Zustellungen entgegennehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind; 
  • Maßnahmen treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind; 
  • die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung vertreten sowie Ansprüche hieraus gerichtlich und außergerichtlich geltend machen; 
  • über die Art und Weise der Nutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile (Trockenraum, Abstellräume, Aufzugsanlage usw.) sowie der Hof- und Gartenbenutzung wachen.
     
... werden in Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse die von den Wohnungseigentümern gemäß Teilungserklärung zu entrichtenden Beträge einziehen und diese gegenüber einem säumigen Wohnungseigentümer im eigenen Namen zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.

... werden die Höhe der Wohngelder alljährlich in Form eines Wirtschaftsplanes vorschlagen und der Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung vorlegen.

... werden das Wohngeld auf ein von uns einzurichtendes Sonderkonto monatlich kostenfrei im voraus, spätestens bis zum Dritten eines jeden Monats vereinnahmen.

... werden über das Wohngeld und die Umlagen alljährlich abrechnen.

Wohnsitz Hausverwaltung, 48163 Münster (Westf.)  

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